Betriebshaftpflichtversicherung

 

Unternehmen sind im Rahmen der gesetzlichen Haftung für Schäden, die durch ihr Verschulden einem Dritten zugefügt werden, ersatzpflichtig. Daher benötigen sie eine Betriebshaftpflichtversicherung. Achten Sie unbedingt auf eine ausreichende Versicherungssumme, da sonst die Existenz Ihrer Firma bedroht ist und ggf. Ihre eigene. Wenn Sie für ein Projekt / Bauvorhaben eine höhere Versicherungssumme benötigen, als in Ihrem Vertrag steht, müssen Sie nicht den ganzen Vertrag erhöhen, sondern können als günstigere Lösung nur die Deckung für das Projekt / Bauvorhaben erhöhen.

Der Versicherungsvertrag umfasst die Freistellung des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen von begründeten Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz innerhalb des versicherten Umfangs. Die Haftpflichtversicherung ist aber nicht nur zum Bezahlen da. Der Versicherer prüft auch, ggf. mit eigenen Rechtsänwälten, ob der Anspruchsteller im Recht ist. Anderenfalls wehrt er den Anspruch für Sie ab. Das nennt sich passive Rechtsschutzfunktion.

Leistungsumfang

In den allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) werden die grundlegenden Regelungen einer Haftpflichtversicherung dokumentiert. Da jede Branche andere Leistungseinschlüsse benötigt, gibt es für jedes berufliche Risiko als Ergänzung zu den AHB die sogenannten „Besonderen Bedingungen“. Achten Sie daher bereits bei der Einholung von Angeboten auf eine sehr genaue Betriebsbeschreibung, damit alle Risiken versichert werden (Stichworte: erweiterte Produkthaftpflichtversicherung für Herstellungsbetriebe, Mietsachschäden, Mitversicherung von gemieteten Arbeitsmaschinen, Transportschäden, Schäden durch das Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen, Tätigkeit im Ausland, Tätigkeit auf Schiffen oder Flugzeugen). Diese Beschreibung muss in der Police vollständig dokumentiert werden.

Die Versicherung leistet bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Bei den Vermögensschäden handelt es sich hier nur um die sogenannten unechten Vermögensschäden. Das sind Schäden, denen ein Personen- oder Sachschaden vorausgegangen sein muss. Echte Vermögensschäden sind in einer Betriebshaftpflichtversicherung nicht mitversichert. Diese können bei Bedarf über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) versichert werden.

Wenn Sie Fragen zum Thema Betriebshaftpflicht oder Ihrem Vertrag haben oder ein Angebot wünschen, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

Im Folgenden finden Sie Informationen zu einigen wichtigen Klauseln.

Tätigkeitsschäden

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Tätigkeitsschaden vorliegt, ist zunächst zu prüfen, welche Bedingungen dem Vertrag zugrunde liegen. In einem guten Bedingungswerk sind auch Tätigkeitsschäden an zur Montage übernommenen Sachen versichert.

Beipielhafte Versicherungsbedingungen:

Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Ansprüche wegen Schäden an fremdem Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden

  • durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
  • dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;
  • durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.

Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim VN zur Reparatur, Lohnbe- oder -verarbeitung oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder von ihm übernommen wurden.

Beispiel 1:

Ein Fernsehtechniker trägt ein Fernsehgerät. In der Wohnung des Kunden stößt er mit dem Gerät gegen eine Glastür. Fernsehgerät und Tür werden beschädigt.
Lösung: Der Schaden an der Tür ist versichert. Der Schaden am Fernsehgerät ist nicht versichert, da das Gerät Gegenstand der Tätigkeit gewesen ist.

Beispiel 2:

Ein Maler streicht die Zimmerdecke. Der Teppichboden ist abgedeckt. Der Handwerker lässt versehentlich den Farbeimer fallen, trotz der ausgelegten Plastikplane wird der Teppichboden verunreinigt.
Lösung: Es liegt kein Tätigkeitsschaden vor.

Beispiel 3:

Ein Maler streicht die Zimmerdecke. Der Teppichboden ist nicht abgedeckt. Farbe tropft auf die Auslegeware.
Lösung: Es liegt ein Tätigkeitsschaden vor. Der Teppichboden hat im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit gelegen. Trotzdem sind keine Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen worden.

Beispiel 4:

Ein Monteur hat den Auftrag, oberhalb einer Badewanne eine Leuchte zu installieren. Er tritt mit seinen Arbeitsschuhen auf den Badewannenrand, der zerkratzt wird.
Lösung: Es liegt ein Tätigkeitsschaden vor. Der Badewannenrand ist als Hilfsmittel zur Durchführung seiner Tätigkeit benutzt worden.

Beispiel 5:

Bei Schweißarbeiten an einem Heizkörper wird der Parkettfußboden durch Schweißperlen beschädigt.
Lösung: Es liegt ein Tätigkeitsschaden vor, der Parkettfußboden hat sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden.

Erfüllung von Verträgen

Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die aus Schlecht- oder Nichterfüllung von Verträgen entstehen. Dieses „Unternehmerrisiko“ ist auch dann nicht versichert, wenn Tätigkeitsschäden mitversichert sind.

Beispiel:

Der VN ist Gas-/Wasser-Installateur, in seiner Handwerkerpolice sind Tätigkeitsschäden eingeschlossen. Er hat den Auftrag, in einem gefliesten Badezimmer ein neues Waschbecken zu installieren, das der Auftraggeber zuvor in einem Spezialgeschäft gekauft hat. Durch Unachtsamkeit lässt der Monteur das Waschbecken fallen, Waschbecken und fünf Bodenfliesen werden beschädigt.
Lösung:
a) Der Schaden an den Bodenfliesen ist im Rahmen der Tätigkeitsschäden versichert.
b) Das Installieren des Waschbeckens ist Gegenstand des Werkvertrages
-> kein Versicherungsschutz, obwohl es sich um einen Fremdschaden handelt!

Baumängelbeseitigungsnebenkosten

Nachbesserung oder Haftpflichtschaden?

Grafik:

Beispiel:

Die Heizungsbaufirma H. verlegt in dem Neubau des A. eine Fußbodenheizung. Ein T-Stück wird nicht ordnungsgemäß verlötet. Nach Inbetriebnahme der Heizung tritt an dieser Lötstelle Wasser aus. Der Eintritt eines Folgeschadens ist Voraussetzung für die Übernahme der Baumängelbeseitigungsnebenkosten.
Lösung: Die Kosten für das T-Stück sowie das neue Verlöten werden nicht übernommen. Die Kosten für das Aufnehmen des verklebten Teppichbodens sowie das Aufstemmen der Schadenstelle fällt unter die Baumängelbeseitigungsnebenkosten.

Nachbesserungsbegleitschäden

Diese Klausel wurde von den Versicherern erst vor einigen Jahren eingeführt und sollte bei Bedarf unbedingt Bestandteil Ihres Vertrages sein. Zu beachten sind auch die Höchstersatzleistung innerhalb der Versicherungssumme, das sogenannte Sublimit und die Höhe der Selbstbeteiligung.

Beispielhafte Definition:

Eingeschlossen sind, auch ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist, gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter, die darauf zurückzuführen sind, dass zur Durchführbarkeit von Nachbesserungsarbeiten an einer mangelhaften Werkleistung fremde Sachen beschädigt werden müssen (z.B. Abreißen von Tapeten, Aufschlagen von Wänden, Fliesen, Böden etc.).

Kein Versicherungsschutz besteht,

  • wenn die Sachen, die zur Durchführung der Nachbesserung beschädigt werden müssen, ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst, oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten erstellt wurde,
  • wenn der Nachbesserungsanspruch seitens des Auftraggebers nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Verjährungsfrist mit dem Auftraggeber vereinbart wurde,
  • für die Nachlieferung einschließlich Transportkosten, für Vermögensfolgeschäden, insbesondere Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall.

Unterschied zu Baumangelbeseitigungskosten:

Baumangelbeseitigungskosten: Es muss ein Sachschaden an Sachen eingetreten sein, die nicht Gegenstand des Auftrages / der Bearbeitung waren.

Nachbesserungsbegleitschaden: Es muss kein Sachschaden an anderen Sachen eingetreten sein.

Vorsicht vor Online-Vergleichsrechnern

  • Oft ist die Auswahl der zur Verfügung stehenden Tarife sehr eingeschränkt. Ein unabhängiger Marktvergleich findet nicht statt.
  • Individuelle Erweiterungen und Deckungseinschlüsse sind nicht möglich.
  • Wenn Sie selber vergleichen, findet meistens nur ein Preisvergleich statt. Die genaue Analyse Ihres Bedarfs bleibt ebenso aus wie ein vollständiger Bedingungsvergleich.
  • Im Gewerbegeschäft gibt es Rahmenverträge und Sonderkonditionen, die nicht in den Vergleichsrechnern enthalten sind. Zudem verhandelt ein guter Makler die angebotenen Prämien in Anhängigkeit von der Kundenverbindung und der Schadenquote nach.

Wenn Sie Fragen zum Thema Betriebshaftpflichtversicherung haben, nehmen Sie gerne Kontakt per Telefon oder über die Button unten auf.

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