Rüruprente / Basisrente

Die Basisrente, umgangssprachlich als Rüruprente nach dem Ökonomen Bert Rürup bezeichnet, wurde 2005 als steuerlich begünstigte Form der privaten Altersvorsorge eingeführt. Als Basisversorgung gehört sie zur Schicht 1 im 3-Schichten-Modell der Altersvorsorge.

Wir werden von Kunden immer wieder gefragt, ob sich eine Rüruprente für sie denn auch lohnt. Das lässt sich pauschal nicht beantworten, sondern muss in jedem Einzelfall ausgerechnet werden. Mit unserem Schichtenvergleich ermitteln wir zusätzlich, ob die Rüruprente der richtige Durchführungsweg für Sie ist.

Tendenzen dazu:

  • Je mehr jemand verdient, desto interessanter ist der Steuerabzug für ihn.
  • Je älter er ist, desto weniger Steuern muss er später auf die Rente bezahlen, wenn er diese vor 2040 erstmalig bezieht.
  • Für Selbständige ist die Rüruprente auch attraktiv, weil sie von der Riesterförderung ausgeschlossen sind. Zudem können Sie am Jahresende innerhalb der Grenzen eine steuerwirksame Zuzahlung leisten, wenn das Geschäftsjahr besser war als gedacht.

Da die Rüruprente sehr unflexibel ist und Sie nicht an Ihr Kapital kommen, empfehlen wir, nicht die gesamte Altersvorsorge darauf aufzubauen. Denkbar ist z.B. ein Splitt: 50 % Rürup und 50 % Privatrente oder Depot.

Ansparphase

Die Beiträge zu Basisrentenverträgen können gemäß § 10, Abs. 1, Nr. 2 b) EStG (Einkommensteuergesetz) in gleicher Weise wie Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung als Sonderausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. Zwei Jahre früher als geplant sind diese bereits ab dem 01.01.2023 voll absetzbar.

Der Sonderausgabenabzug ist auf den (auf einen vollen Eurobetrag aufgerundeten) Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) begrenzt. Im Jahr 2024 sind dies 27.565,00 € bei Ledigen und 55.130,00 € bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern.

Spielregeln

Wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit schafft, Steuern zu sparen, hat die Medaille selbstverständlich auch eine Kehrseite. Die steuerliche Förderung erfolgt nur dann, wenn bestimmte Regularien eingehalten werden. Die Rüruprente ist daher

  • nicht vererblich
  • nicht übertragbar
  • nicht beleihbar
  • nicht veräußerbar
  • nicht kapitalisierbar

Nicht vererblich hieße, dass die gezahlten Prämien beim Tod des Versicherungsnehmers verloren wären. Bei einem Single wäre das vielleicht noch zu verschmerzen, bei einer Familie wohl nicht. Daher lässt sich dieser Passus mit einer Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung im Vertrag umgehen. Hinterbliebene sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32, Abs. 6 EStG hat.

Rentenphase

Zudem entspricht die steuerliche Behandlung der Rüruprente auch in der Rentenphase der der gesetzlichen Rentenversicherung. Die monatlichen Leistungen sind bis 2040 nur begrenzt steuerpflichtig. Der steuerfreie Anteil wird zu Beginn des Rentenbezuges festgelegt und als fester Betrag in Euro lebenslang festgeschrieben. Das ist die sogenannte Besteuerung nach dem Kohortenprinzip – jeder Jahrgang bildet eine Kohorte. Je später der Rentenbeginn liegt, desto höher ist der Prozentsatz der Rente, der zu versteuern ist. Von 2005 bis 2020 steigt der steuerpflichtige Prozentsatz von zunächst 50 % jährlich um 2 Prozentpunkte an, danach bis 2040 um einen Prozentpunkt. Ab 2040 sind die Leistungen für erstmals ausgezahlte Rüruprenten dauerhaft voll zu versteuern. Nach dem Jahr des Rentenbeginns erfolgende Rentensteigerungen werden zudem mit 100 % besteuert. Die jeweiligen Jahreswerte finden Sie in § 22, Nr. 1, Tabelle aa) EStG.


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